Nachtarbeit

Lehrlinge (=Jugendliche) dürfen in der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht beschäftigt werden.

Davon gibt es Ausnahmen:

  • In mehrschichtig arbeitenden Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab fünf Uhr
  • beschäftigt werden. Im wöchentlichen Wechsel dürfen Jugendliche über 16 Jahre zudem bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  • Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden. Im Anschluss
  • daran ist dem Lehrling eine mindestens zwölfstündige Ruhezeit zu gewähren ist. Bei einer regelmäßigen Beschäftigung bis 23 Uhr ist eine jährliche Untersuchung durchzuführen.
  • Bäckerlehrlinge über 16 Jahre dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Auch hier ist eine jährliche Untersuchung durchzuführen.