Anrechnungen
Vorlehrzeiten oder Schulzeiten können auf die Lehrzeit angerechnet werden. Dabei unterscheidet man eine verpflichtende und freiwillige Anrechnung.
Verpflichtende Anrechnung
Jedenfalls sind auf die Lehrzeit im selben oder verwandten Lehrberuf
- Lehrzeiten in Lehrbetrieben,
- Ausbildungszeiten im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung nach 30 b BAG,
- Lehrzeiten in Ausbildungszweigen der Land- und Forstwirtschaft,
- Ausbildungszeiten in gleichgehaltenen internationalen Ausbildungsprogrammen sowie
- Zeiten des Weiterbesuchs der Berufsschule.
Lehrlinge, die weiters nachstehende Prüfungen nachweisen können, sind berechtigt eine Lehrzeitverkürzung zu beantragen:
- die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,
- die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,
- eine Lehrabschlussprüfung oder
- eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.
Freiwillige Anrechnung
Der Lehrberechtigte und der Lehrling können eine Anrechnung vereinbaren. Dazu ist zusätzlich ein Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer erforderlich.