Anrechnungen

Vorlehrzeiten oder Schulzeiten können auf die Lehrzeit angerechnet werden. Dabei unterscheidet man eine verpflichtende und freiwillige Anrechnung.

Verpflichtende Anrechnung
Jedenfalls sind auf die Lehrzeit im selben oder verwandten Lehrberuf

  • Lehrzeiten in Lehrbetrieben,
  • Ausbildungszeiten im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung nach 30 b BAG,
  • Lehrzeiten in Ausbildungszweigen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Ausbildungszeiten in gleichgehaltenen internationalen Ausbildungsprogrammen sowie
  • Zeiten des Weiterbesuchs der Berufsschule.

Lehrlinge, die weiters nachstehende Prüfungen nachweisen können, sind berechtigt eine Lehrzeitverkürzung zu beantragen:

  • die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,
  • die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,
  • eine Lehrabschlussprüfung oder
  • eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.

Freiwillige Anrechnung
Der Lehrberechtigte und der Lehrling können eine Anrechnung vereinbaren. Dazu ist zusätzlich ein Antrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer erforderlich.