Lehrberechtigter

Lehrberechtigter ist entweder der Gewerbeinhaber oder sonstige im Berufsausbildungsgesetz genannte Betriebe und Einrichtungen.

Die Ausbildung von Lehrlingen ist zulässig, wenn

  • der Lehrberechtigte zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in der der Lehrling ausgebildet werden soll
  • der Lehrberechtigte (Ausbilder) die für die Ausbildung erforderlichen Fachkenntnisse besitzt
  • der Lehrberechtigte den Ausbilderkurs erfolgreich besucht hat
  • kein Ausbildungsverbot vorliegt
  • der Betrieb (Werkstätte) so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.