Lehrberechtigter
Lehrberechtigter ist entweder der Gewerbeinhaber oder sonstige im Berufsausbildungsgesetz genannte Betriebe und Einrichtungen.
Die Ausbildung von Lehrlingen ist zulässig, wenn
- der Lehrberechtigte zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in der der Lehrling ausgebildet werden soll
- der Lehrberechtigte (Ausbilder) die für die Ausbildung erforderlichen Fachkenntnisse besitzt
- der Lehrberechtigte den Ausbilderkurs erfolgreich besucht hat
- kein Ausbildungsverbot vorliegt
- der Betrieb (Werkstätte) so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.