Meldungen

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes ist spätestens innerhalb von vier Wochen zu informieren, wenn

  • der Lehrling durchgehend vier Monate verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, bzw. die Summe der Verhinderungen in einem Lehrjahr mehr als vier Monate beträgt (z. B. durch Krankheit oder Präsenzdienst)
  • der Lehrling stirbt
  • der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbildern vorhanden ist, außer es wird sofort ein Ausbilder bestellt
  • der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in der er den Lehrling ausbildet (z. B. Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde).
  • der Ausbilder gewechselt wird
  • das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wird