Probezeit
Für das Lehrverhältnis legt das Berufsausbildungsgesetz eine Probezeit für die Dauer von 3 Monaten fest. Eine gesonderte Vereinbarung über die Probezeit ist nicht erforderlich. Die Probezeit beginnt mit Beginn der Lehrzeit; eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Hingegen wird die Probezeit verkürzt, wenn der Lehrling während der ersten 3 Monate eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule besucht. Die Dauer der Probezeit beträft dann 6 Wochen ab Lehrzeitbeginn.
Während der Probezeit kann sowohl der Lehrling, als auch der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis jederzeit, also ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen auflösen. Die Auflösungserklärung muss schriftlich erfolgen. Beabsichtigt ein minderjähriger Lehrling das Lehrverhältnis während der Probezeit zu lösen, bedarf es zusätzlich der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.