Rechte und Pflichten
Pflichten des Lehrberechtigten nach § 9 BAG
- Der Lehrberechtigte hat die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes selbst oder durch einen fachlich autorisierten Ausbilder zu vermitteln.
- Es dürfen vom Lehrling in keinem Fall Arbeiten verlangt werden, die mit dem Wesen des gewählten Berufsbildes nicht vereinbar sind.
- Arbeiten, die die Kräfte des Lehrlings übersteigen, dürfen nicht zugeteilt werden.
- Lehrlinge haben das Recht auf sichere Arbeitsbedingungen in ihrem Ausbildungsbetrieb.
- Eltern und Erziehungsberechtigte sind von wichtigen Vorkommnissen zu verständigen.
- Für den Berufsschulbesuch ist dem Lehrling die erforderliche Zeit frei zu geben.
- Die Internatskosten sind vom Lehrberechtigten zu tragen.
- Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung muss die dafür notwendige Zeit frei gegeben werden.
- Während der Lehrzeit bzw. der Behaltezeit müssen dem Lehrling beim erstmaligen Antritt Prüfungstaxen und allfällige Materialkosten ersetzt werden.
- Der Lohn ist in Form einer Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Die Höhe ergibt sich aus dem Kollektivvertrag.
Pflichten des Lehrlings nach § 10 BAG
- Der Lehrling muss sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Lehrberufes zu erlernen.
- Lehrlinge sind verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen.
- Entfällt ein Schultag, dann müssen die Lehrlinge nach Zumutbarkeit arbeiten.
- Zeugnisse der Berufsschule sind nach deren Erhalt unverzüglich dem Lehrberechtigten bzw. dem Ausbilder vorzulegen, Schulhefte allerdings nur auf ausdrückliches Verlangen.
- Mit Werkzeug und Material muss sorgsam umgegangen werden.
- Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung muss der Lehrbetrieb unverzüglich durch den Lehrling selbst oder einen gesetzlichen Vertreter verständigt werden.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind in allen Fällen zu wahren.
- Urlaubsbeginn und Dauer sind in jedem Fall mit dem Lehrberechtigten bzw. dem Ausbilder abzusprechen.