Teilzeit
Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
Gemäß § 9 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) hat der Lehrberechtigte für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Die Ausbildungspflicht ist die wichtigste Verpflichtung des Lehrberechtigten, wobei eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung grundsätzlich eine Vollbeschäftigung des Lehrlings erfordert.